Steuervergünstigungen bei Betreuungskosten
Erwerbstätige Alleinerziehende und beiderseits erwerbstätige Paare können für ihre Kinder zwischen null und vierzehn Jahren zwei Drittel der Betreuungskosten, maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr, als Werbungskosten von ihren steuerpflichtigen Einkünften abziehen.
Als Erwerbstätigkeit zählt jede Tätigkeit, bei der Einkünfte erzielt werden. Deshalb sind auch Minijobs und nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten eine Erwerbstätigkeit. Damit können auch Eltern, bei denen ein Elternteil in Vollzeit und der andere in Teilzeit oder geringfügig beschäftigt ist, erwerbsbedingte Betreuungskosten als Werbungskosten steuerlich absetzen. Allerdings sind grundsätzlich nur die Betreuungskosten, die tatsächlich erwerbsbedingt anfallen, geltend zu machen.
Wichtig: Können Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden, dann schließt das aus, sie als haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd geltend zu machen.
Arbeitslose, nichterwerbstätige Alleinerziehende und Paare, bei denen ein Elternteil nicht erwerbstätig ist oder gar keine Erwerbstätigkeit vorliegt, können für ihre drei-, vier- und fünfjährigen Kinder zwei Drittel der Kosten für den Kindergarten oder anderer Betreuungskosten, maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr steuerlich geltend machen. Darüber hinaus können diese Familien Kinderbetreuungskosten für null- bis drei- und sechs- bis vierzehnjährige auch über haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich nutzen.
Ist der nichterwerbstätige Elternteil in Ausbildung, dauerhaft krank oder behindert, dann können Betreuungskosten für null- bis vierzehnjährige Kinder vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.
Wichtig: Bei erwerbstätigen Arbeitslosengeld-II-Empfängern werden die Kinderbetreuungskosten vom anrechenbaren Erwerbseinkommen abgezogen und erhöhen so das Arbeitslosengeld II. Wenn die Belastung durch Kinderbetreuung den Eltern nicht zuzumuten ist, werden die Kindergartenbeiträge oder die Kosten für die Tagespflege von den Trägern der örtlichen Jugendhilfe übernommen. 
| Einkommensteuergesetz (EStG) § 9 c | 
| im Rahmen der Jahressteuererklärung | 
| Finanzamt, Steuerberatung |
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