Wie funktioniert bei Scheidung der Versorgungsausgleich?
Seit der großen Eherechtsreform 1977 wird in der Bundesrepublik bei Scheidung ein so genannter Versorgungsausgleich, d. h. die hälftige Aufteilung aller während der Ehe erworbenen Anrechte auf Alters- und Invaliditätsversorgung beider Ehepartner, durchgeführt.
Wichtig: Der Versorgungsausgleich wird unabhängig davon durchgeführt, mit welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben. Er kann aber durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag ausgeschlossen werden, auch im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren kann eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich geschlossen werden. Diese muss notariell beurkundet, aber nicht mehr wie bisher durch das Familiengericht genehmigt werden.
Bisher war der Versorgungsausgleich oft schwierig und führte zu Ungleichgewichten, wenn eine Vielzahl schwer miteinander vergleichbarer Ansprüche an verschiedene Versorgungsträger bestand – z. B. gesetzliche Renten, Beamtenpensionen, Betriebsrenten oder Riesterrenten. Bis zum 1. September 2009 wurden alle Versorgungen nach ihrem Wert oder ihrer Wertprognose - nicht selten fehlerhaft und ungerecht - saldiert und für den ausgleichsberechtigten Partner über entsprechende Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen.
Seit 1. September 2009 (Reform des Versorgungsausgleichs) wird jedes einzelne in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht in dem jeweiligen Versorgungssystem auch hälftig geteilt. Damit erhält jeder der beiden Ehepartner einen eigenen Anspruch gegenüber den jeweiligen Versorgungsträgern. Man spricht vom Grundsatz der „Internen Teilung“.
Ein Beispiel: Der Ehemann hat während der Jahre der Ehe eine Rentenanwartschaft von 30 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben und eine Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung mit einem Kapitalwert von 30.000 Euro aufgebaut. Durch den Versorgungsausgleich erhält die Ehefrau jetzt 15 Entgeltpunkte bei der gesetzlichen Rentenversicherung und ferner gegenüber der Pensionskasse einen Anspruch auf eine Betriebsrente im Wert von 15.000 Euro. Die Anwartschaften des Ehemannes werden entsprechend gekürzt. Genauso wird mit den Ansprüchen auf Rente, die die Ehefrau aufgebaut hat verfahren.
Eine so genannte „Externe Teilung“, wie bis 31. August 2009 üblich, kann nur noch vorgenommen werden, wenn der ausgleichsberechtigte Partner zustimmt. Außerdem können die Versorgungsträger von sich aus eine externe Teilung verlangen, wenn es sich um sehr kleine Versorgungsansprüche handelt. Denn es macht nicht viel Sinn, dass die Versorgungsträger einzelne Minirenten überweisen müssen. Dann kann der Versorgungsträger den auszugleichenden Kapitalbetrag bei einem anderen Versorgungsträger einzahlen, das heißt die Teilung findet extern statt. Dabei kann die ausgleichsberechtigte Person entscheiden, ob sie diese Teilung zur Aufstockung einer bereits bestehenden Versorgung oder zur Begründung einer neuen Versorgung nutzen will.
Auf einen Versorgungsausgleich wird seit der Neuregelung vollständig verzichtet,
- wenn beide Partner bei Scheidung fast gleich hohe eigene Anrechte auf eine Alterssicherung haben und die Differenz nicht mehr als z. Z. ca. 25 Euro monatlichen Rentenanspruchs ausmacht.
- bei einer sehr kurzen Ehezeit von bis zu drei Jahren (einschließlich des Trennungsjahres), wenn nicht einer der Partner ihn ausdrücklich beantragt.
Wichtig: Seit dem 1. September 2009 ist auch das so genannte „Rentnerprivileg“ abgeschafft. Bisher mussten Ehepartner, die bei Scheidung bereits Rentner waren, solange ihre eigene Rente nicht teilen, wie der andere Partner noch nicht Rentner war. Jetzt wird die Rente des Ausgleichspflichtigen auf jeden Fall gekürzt, unabhängig davon, ob der andere schon selbst rentenberechtigt ist oder nicht. Es sei denn, der Ausgleichspflichtige muss dem anderen Unterhalt zahlen.
Alle familienrechtlichen Vorschriften zum Versorgungsausgleich sind seit September 2009 im Versorgungsausgleichsgesetz zusammengefasst. Das neue Gesetz gilt für alle Scheidungen, die seit dem 1. September 2009 beim Familiengericht eingeleitet wurden oder werden und für alle bei Gericht anhängigen Versorgungsausgleichsverfahren, die nicht mehr mit der Scheidung verbunden sind und nach dem 1. September 2009 weiterbetrieben werden.
Versorgungsausgleichsgesetz, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1587 ff
www.bmj.de/versorgungsausgleich, Träger der Rentenversicherung