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Grundsatzurteil:
Bundesverfassungsgericht zur Berechnung von Hartz IV – Regelsätzen

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat im Februar 2010 entschieden, dass die Ermittlung der Hartz IV-Regelsätze für Erwachsene und vor allem für Kinder „nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums … erfüllen“.

Den Gesetzgeber verpflichtet das Bundesverfassungsgericht bis zum 31. Dezember 2010 eine der Entscheidung gemäße Neuregelung zu schaffen.

Bei den Leistungen für Kinder wird es wahrscheinlich ab 2011 zu einer Nachbesserung kommen müssen. Das Bundesverfassungsgericht hält aber die Höhe der Regelsätze nicht generell für „evident unzureichend“.Es geht, anders als manche öffentliche Diskussion vermuten lässt, bei diesem Urteil um die Methode der Festlegung der Regelsätze.

Die z. Zt. geltende Regelsatzberechnung:

Maßgebend für die Berechnung des Existenzminimums eines Alleinstehenden sind die Ausgaben von Einpersonenhaushalten, die mit ihrem Nettoeinkommen im untersten Fünftel aller Einkommen  liegen.

Deren Ausgaben bestimmen – nach zum Teil schwer nachvollziehbaren Abschlägen – das Existenzminimum eines Alleinstehenden (Hartz IV -Eckregelsatz). Das Existenzminimum (Sozialgeld) von  Kindern wird von dem des Alleinstehenden prozentual abgeleitet. Dabei sind die jeweiligen Prozentsätze frei gegriffen.

Die Basisdaten für die Berechnung liefert die alle fünf Jahre durchgeführte Einkommens- und Verbrauchsstichprobe. Die zwischenzeitliche Fortschreibung der Regelsätze orientiert sich aber nicht am Anstieg der Lebenshaltungskosten, sondern systemfremd an der Fortschreibung der Renten.

Zuständig für die Festlegung der Regelsätze ist ein Expertengremium aus öffentlichen und freien Trägern der Sozialarbeit unter Beteiligung des Bundesfinanzministeriums

Die wichtigsten Punkte des Urteils

Die Richter in Karlsruhe haben entschieden,

  • dass in seltenen Ausnahmefällen, wenn Hilfebedürftige einen „unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf haben“, ein individueller Leistungsanspruch greifen muss. Eine Härtefallregelung (s.u.) kannte Hartz IV bisher nicht;

Wichtig: Dieser Punkt ist bereits seit Bekanntgabe des Grundsatzurteils geltendes Recht. Alle anderen Forderungen müssen erst bis zum kommenden Jahr umgesetzt werden.

  • dass die Maßstäbe und Verfahrensweise zur Bestimmung der Hartz IV-Sätze durch den Gesetzgeber selbst beschlossen werden müssen, also vom Parlament;
  • dass die Regelleistungen regelmäßig aktualisiert und überprüft werden müssen und dazu nicht mehr die Orientierung an der systemfremden Fortschreibung der Renten dienen kann;
  • dass für Kinder ein eigener Bedarf berechnet werden muss und prozentuale Ableitungen vom Erwachsenenregelsatz künftig nicht mehr zulässig sind. Denn „Kinder sind keine kleinen Erwachsenen“, stellte das Gericht fest.

Die Verfassungsrichter kritisieren, die bisherigen prozentualen Ableitungen seien völlig „ins Blaue hinein“ auf einer freihändigen Setzung „ohne empirische und methodische Fundierung“ gegriffen. Sie monieren besonders, dass bisher Ausgaben für die Bildung von Kindern in deren Regelsätzen komplett fehlen. Gerade Kinder aber müssten die Möglichkeit haben, an der Bildung und dem üblichen Leben der Altersgenossen teilzunehmen.

Das Urteil hat nicht nur für Hartz IV - Bezieher und vor allem für die rd. 1,7 Millionen Kinder aus Hartz IV - Familien Bedeutung, sondern für alle Familien.

Denn das Existenzminimum von Kindern darf nicht besteuert werden. Das wird durch den steuerlichen Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld erreicht. Ihre Höhe wird auf der Grundlage der Regelsätze für Kinder festgelegt. Steigt also der durchschnittliche Regelsatz für Kinder, dann müssen auch die steuerlichen Kinderfreibeträge und das Kindergeld steigen.

Eine erste Härtefall-Liste

Im Bundesarbeitsministerium wurde unmittelbar nach dem Urteil zusammen mit der Bundesagentur für Arbeit ein erster, noch nicht abschließender Katalog der Härtefälle definiert. Grundsätzlich können Leistungen in Härtefällen nur dann gewährt werden, wenn anderenfalls „eine erhebliche Unterversorgung drohen würde“.

Als laufende außergewöhnliche Belastungen werden anerkannt:

  • Nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel wie etwa Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis;
  • Hygieneartikel bei ausgebrochener HIV-Infektion;
  • Putz- oder Haushaltshilfen für Rollstuhlfahrer, die bestimmte Tätigkeiten ohne fremde Hilfe nicht erledigen können und keine Hilfe von anderen erhalten;
  • Kosten (Fahr- und/oder Übernachtungskosten) zur Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit den eigenen Kindern, wenn die Eltern getrennt leben.
  • Kosten für Nachhilfeunterricht nur in ganz besonderen Einzelfällen, z. B. bei langfristiger Erkrankung oder nach Todesfall in der Familie -  wenn anzunehmen ist, dass der Nachhilfebedarf innerhalb von sechs Monaten, längstens nach einem Schuljahr, überwunden wird.
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