Was gilt für Zusatzbeiträge zur Krankenkasse?
Seit Einführung des Gesundheitsfonds 2009 durch die große Koalition legt der Gesetzgeber einheitlich für alle gesetzlich Versicherten den Beitragssatz zur Krankenversicherung fest und nicht mehr die einzelnen Krankenkassen. Alle Krankenversicherungsbeiträge werden im Gesundheitsfond gesammelt und nach gesetzlichen Vorgaben an die Krankenkassen verteilt. Kommt eine Krankenkasse nicht mit den ihr zugewiesenen Mitteln aus und kann sie sich auch nicht aus Reserven finanzieren, dann ist sie nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, von ihren Mitgliedern (nicht von den Familienmitversicherten!) einen Zusatzbeitrag zu erheben.
Auch Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) müssen die Zusatzbeiträge zahlen oder in eine Kasse ohne Zusatzbeiträge wechseln. Die Arbeitsagentur kann in Ausnahmefällen für Bezieher von Arbeitslosengeld II den Zusatzbeitrag übernehmen. Das ist z. B. dann möglich, wenn ein Mitglied an einem bestimmten notwendigen Behandlungsprogramm teilnimmt, das nur seine bisherige Kasse anbietet.
Empfänger von Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter hingegen müssen den Zusatzbeitrag nicht selbst tragen. Für sie übernimmt ihn der Sozialhilfeträger.
Bei Anspruch auf Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld bezieht sich die Beitragsfreiheit (§224 Sozialgesetzbuch V) auch auf den Zusatzbeitrag.
Der Zusatzbeitrag kann prozentual oder pauschal erhoben werden.
Wird er prozentual erhoben, dann werden, wie für den normalen Beitrag, die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitgliedes zu Grunde gelegt. Dazu zählen Arbeitsentgelt, Renten- und Versorgungsbezüge bis zur Bemessungsgrenze (3.750 Euro in 2010).
Der monatliche Zusatzbeitrag darf z. Z. ein Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen nicht übersteigen. Das heißt, er kann in 2010 maximal 37,50 Euro (ein Prozent der Beitragsbemessungsgrenze) betragen.
Erhebt die Krankenkasse eine pauschale Zusatzprämie, dann ist bis zu 8 Euro keine Einkommensprüfung vorgesehen. Liegt die pauschale Zusatzprämie über 8 Euro, dann gilt auch hier die Ein-Prozent-Grenze. Das Kassenmitglied kann ggf. eine entsprechende Überprüfung bei seiner Krankenkasse beantragen.
Der Einzug des Zusatzbeitrages erfolgt direkt beim Mitglied durch Lastschrifteinzug oder Überweisung. Ein Einzug im so genannten Quellenabzugsverfahren, also beim Arbeitgeber oder anderen Dritten ist gesetzlich nicht erlaubt.
Bei Erhebung eines Zusatzbeitrags besteht ein Sonderkündigungsrecht
Sobald eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt, besteht für ihre Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht. Sie können dann zu einer Kasse wechseln, die keinen Zusatzbeitrag erhebt. Ausnahme: Versicherte, die an einem Wahltarif teilnehmen (z. B. Hausarztmodell etc.). Sie sind für drei Jahre an ihre Krankenkasse gebunden und haben während dieser Frist kein Sonderkündigungsrecht.
Für die Sonderkündigung besteht nur ein kurzes Zeitfenster. Sie beginnt mit der Information, dass die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erheben wird. Diese Information muss das Kassenmitglied mindestens vier Wochen vor Fälligkeit des ersten Zusatzbeitrags erhalten. Die Frist endet spätestens am Tag vor der Fälligkeit des ersten Zusatzbeitrags. Bis zu diesem Tag muss das Kündigungsschreiben bei der Krankenkasse vorliegen.
Das Kündigungsschreiben könnte z. B. lauten: „Auf Grund des von Ihnen erhobenen Zusatzbeitrages mache ich nach § 175 Abs. 4 SGB V Gebrauch von meinem Sonderkündigungsrecht.“
Wichtig: Nach einer Sonderkündigung bleibt die Mitgliedschaft in der Krankenkasse noch mindestens zwei Monate bestehen – und zwar ohne Zusatzbeitrag! Zeit um in aller Ruhe eine neue Kasse auszusuchen. Scheitert der Wechsel zu einer neuen Krankenkasse – aus welchen Gründen auch immer – dann bleibt das alte Versicherungsverhältnis bestehen. Der Versicherungsschutz ist zu keinem Zeitpunkt gefährdet.
Sozialgesetzbuch V, § 175, Abs. 4
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