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Vorsorgevollmachten

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Patientenverfügung - selbst bestimmen in medizinischen Fragen

Neben die Hoffnung, dass die moderne Medizin auch bei schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen helfen kann, tritt immer deutlicher die Angst, dass sie zunehmend  Leiden und Sterben verlängert, zumal wenn die Patienten selbst nicht mehr entscheiden können, welchen medizinischen Maßnahmen sie zustimmen wollen.

Wichtig: Solange ein Patient einwilligungsfähig* ist, entscheidet er allein - nach Aufklärung durch den Arzt - über ärztliche Maßnahmen, ob und wie er ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen will.

Der Patient darf eine Heilbehandlung auch dann ablehnen, wenn sie seine ohne Behandlung zum Tode führende Krankheit besiegen oder den Eintritt des Todes hinausschieben könnte. Eine Behandlungsablehnung bedeutet dabei nicht, dass der Patient von jeder Behandlung und Pflege ausgeschlossen seinem Schicksal überlassen wird. Lehnt er zum Beispiel eine lebenserhaltende Therapie ab, dann tritt an ihre Stelle eine palliativmedizinische und pflegerische Versorgung.

* Einwilligungsfähig ist, wer Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der ärztlichen Maßnahme konkret erfassen kann. Das ist nicht unbedingt gleichzusetzen mit der Geschäftsfähigkeit des Patienten. Die Einwilligungsfähigkeit kann auch bei dem Geschäftsunfähigen gegeben sein oder bei dem Geschäftsfähigen fehlen.

Wichtig: Das Recht, im Sterbeprozess medizinische Eingriffe abzulehnen, ist streng von der so genannten Sterbehilfe, also von einer ‚Tötung auf Verlangen’, zu unterscheiden. Letztere steht nach § 216 des Strafgesetzbuches unter Strafe und ist verboten. Hier findet auch die Patientenverfügung ihre Verbindlichkeitsgrenze. Weder ein einwilligungsfähiger Patient noch eine Patientenverfügung können eine ‚Tötung auf Verlangen’ fordern!

Rechtmäßig bestellte Bevollmächtigte oder Betreuer oder behandelnde Ärzte entscheiden erst dann über medizinische Maßnahmen, wenn der Patient nicht oder nicht mehr einwilligungs- und entscheidungsfähig ist. Dabei müssen sie sich am mutmaßlichen Willen des Patienten orientieren. Ist der Wille des Betroffenen in einer aktuellen Lebens- und Behandlungssituation nicht eindeutig, dann müssen sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigte über den Patientenwillen einigen und dabei möglichst auch nahe Angehörige und andere Vertrauenspersonen einbeziehen. Bleiben aber Meinungsverschiedenheiten bestehen, dann müssen folgenschwere Entscheidungen vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden. Eine Patientenverfügung kann das jedoch weitgehend vermeiden!

Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren eigenen Willen nicht mehr äußern können. Auch die ausführlichste Patientenverfügung jedoch kann nicht jede mögliche Situation noch (eventuell zukünftige) Behandlungsmethode erfassen, deshalb sollte die Verfügung mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert werden. Dann kann der Bevollmächtigte den Willen des Patienten interpretieren.

Seit 01. September 2009 sind Patientenverfügungen erstmals gesetzlich verankert. (Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts) Die gesetzliche Regelung schafft Klarheit zur Verbindlichkeit von Patientenverfügungen und dazu, wann besonders schwerwiegende Entscheidungen eines Betreuers oder Bevollmächtigten vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden müssen.

Eine Patientenverfügung ist bindend,

  • wenn der Verfasser Festlegungen für eine Lebens- und Behandlungssituation getroffen hat, die eingetreten ist. Vorausgesetzt der Wille des Patienten ist nicht auf ein Verhalten gerichtet ist, das einem gesetzlichen Verbot unterliegt (z. B. Tötung auf Verlangen);

  • wenn der Wille zum Zeitpunkt der Behandlungssituation noch aktuell ist;

  • wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Patientenverfügung unter äußerem Druck oder auf Grund eines Irrtums erstellt wurde.

Eine vormundschaftliche Genehmigung ist zum Schutz des einwilligungsunfähigen Patienten nötig, 

  • wenn Arzt und gesetzlicher Vertreter des Patienten unterschiedliche Auffassungen über den mutmaßlichen Willen des Patienten haben,

  • oder wenn der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung in eine besonders gesundheits- oder lebensgefährdende ärztliche Maßnahme erklären will.

Wie muss man eine Patientenverfügung abfassen?

Eine Patientenverfügung muss schriftlich (nicht unbedingt handschriftlich) abgefasst werden und kann jederzeit auch schriftlich widerrufen werden. Eine Beurkundung durch den Notar ist nach der neuen Gesetzeslage nicht mehr nötig.

Mindestens sollte die Verfügung Folgendes enthalten:

  • Den vollen Namen, das Geburtsdatum und den Wohnsitz des Verfassers.
  • Eine Auflistung der Situationen, in denen die Patientenverfügung gelten soll.
  • Welche medizinischen Maßnahmen erfolgen bzw. unterbleiben sollen.
  • Hinweis auf eine eventuell bestehende Vollmacht oder Betreuungsverfügung.
  • Grundsätzliche Wertvorstellungen bzw. religiöse Einstellungen zu Leben, Krankheit, Leiden und Tod – am besten ausführlich als Anhang.*
  • Gegebenenfalls Hinweise, wo und mit welcher Begleitung man sterben möchte.
  • Abschlussworte, zum Beispiel der Hinweis, dass die Verfügung ohne äußeren Druck und bei voller geistiger Klarheit geschrieben wurde.
  • Auf keinen Fall zu vergessen: Datum und eigenhändige Unterschrift, ggf. auch das Datum einer Änderung oder Überprüfung der Verfügung.

* (Um Ärzten, Betreuern und Angehörigen auch in Situationen, die den in der Patientenverfügung beschriebenen nicht genau entsprechen, die Auslegung des persönlichen Willens des Betroffenen zu erleichtern.)

Wichtig: Man sollte seine Patientenverfügung in bestimmten Zeitabständen überprüfen und erneut bestätigen oder ändern!

Wer hilft, eine Patientenverfügung zu formulieren?

Je konkreter die Situationen, in denen eine Verfügung gelten soll (zum Beispiel Sterbefall, unheilbare Erkrankungen, Demenzerkrankungen etc.), und je genauer die gewünschten oder abgelehnten medizinischen Behandlungsmethoden beschrieben werden, umso so sicherer ist es, dass in der konkreten Situation der persönliche Wille auch befolgt werden kann. Auslegungsbedürftige Formulierungen wie z.B. unwürdiges Siechtum oder unerträgliche Schmerzen sind zu vermeiden. Es ist zu empfehlen, bei der Formulierung einer Patientenverfügung fachkundige Hilfe bei behandelnden Ärzten, entsprechenden Kirchenkreisen, Hospizvereinen etc. einzuholen. Man sollte seine Überlegungen möglichst auch mit vertrauten Menschen durchsprechen. Besonders wichtig ist medizinischer Rat bei der Abfassung der Verfügung, wenn bereits eine schwere Erkrankung vorliegt.

Auch im Internet findet man von unterschiedlicher Seite zahlreiche Formulierungs- und Entscheidungshilfen. Für den Einzelfall kann ein fertiges Muster aber nicht wirklich ausreichen, zumindest sollte es durch persönliche Ausführungen ergänzt oder geändert werden.

Auch die vom Bundesministerium der Justiz eingesetzte Arbeitsgruppe „Patientenautonomie am Lebensende“ hat sich mit Entscheidungshilfen befasst und zur Orientierung recht nützliche Textbausteine plus Erklärungen formuliert. Man findet sie in einer Broschüre des Ministeriums mit dem Titel Patientenverfügung – Leiden, Krankheit, Sterben – wie bestimme ich, was medizinisch unternommen werden soll, wenn ich entscheidungsunfähig bin? Die Broschüre kann man im Internet unter www.bmj.bund.de herunterladen oder kostenlos anfordern bei: Publikationsversand der Bundesregierung, Postfach 481009, 18132 Rostock.

Vorlagen für alle Vorsorgeverfügungen plus einer sehr verständlichen Aufklärung findet man in einer Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz mit dem Titel:
Vorsorge für UNFALL KRANKHEIT ALTER
durch Vollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung als PDF herunter zu laden bei www.justiz.bayern.de

Wichtig: Eine Patientenverfügung kann nur befolgt werden, wenn Angehörige und andere Vertraute sowie ggf. Bevollmächtigte, Betreuer, Pflegende, und nicht zuletzt die Ärzte über die Existenz der Verfügung informiert sind und sich zu ihrem Inhalt kundig machen können. Es ist sinnvoll, sie in mehrfacher Originalausfertigung bei Ärzten und Vertrauten zu hinterlegen. Ein guter Tipp ist es, eine entsprechende Information zum Bestehen der Verfügung bei sich zu tragen, etwa zusammen mit der Krankenkassenkarte.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §1901a und §1904

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