Deutscher
Familienverband

Landesverband NRW

Finanzielle Hilfen für Familien

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Das Wohngeld

Einkommensschwache Bürger werden bei ihren Wohnkosten auf Antrag durch Wohngeld unterstützt.

Zum 01. Januar 2009 trat eine Wohngeldreform in Kraft mit einer Reihe von Leistungsverbesserungen. Die zuschussfähigen Höchstbeträge für Mieten oder Lasten wurden um 10 Prozent angehoben und das Wohngeld insgesamt um etwa 8 Prozent erhöht. Das Kernstück der Wohngeldreform ist die Einbeziehung von Heizkosten zum Wohngeld. Die Heizkosten werden mit einem festen Betrag, gestaffelt nach der Zahl der Haushaltsmitglieder, bezuschusst - monatlich 24 Euro für die erste Person, 31 Euro bei zwei Personen und plus jeweils 6 Euro für jede weitere Person.

Wichtig: Haushalte, die bei Inkrafttreten der Reform bereits Wohngeldbezieher waren, profitieren automatisch von der Verbesserung. Zum Ende des Bewilligungszeitraumes zahlt die Wohngeldbehörde rückwirkend zum 01. Januar 2009 die Differenz zum neuen Wohngeld nach.

Wohngeld wird als Zuschuss und zwar als Mietzuschuss für Mieter und als Lastenzuschuss für Menschen, die in ihrem Eigentum wohnen, geleistet. Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch, wenn man zum Kreis der Anspruchsberechtigten zählt. Wohngeld muss immer beantragt werden und zwar bei der örtlichen Wohngeldstelle (Telefonbuch). Dort erhält man auch umfassende Beratung.

Wohngeld wird im Allgemeinen für 12 Monate bewilligt. Etwa zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums muss ein Weiterleistungsantrag gestellt werden, um die Unterbrechung der laufenden Wohngeldzahlungen zu vermeiden. In der Regel wird Wohngeld im Voraus auf das Konto des Berechtigten überwiesen.

Ob Anspruch auf Wohngeld besteht, hängt von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens aller Haushaltsmitglieder und der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung ab.

Antrag: Kommunale Wohngeldstellen

Ausführliche Informationen zu den geltenden Wohngeldregeln, eine Liste der Mietenstufen aller Gemeinden und die gültigen Wohngeldtabellen findet man im Internet unter www.bmvbs.de/wohngeld. Die Werte in den Tabellen zur Berechnung des persönlichen Wohngeldanspruchs ergeben sich aus der im Wohngeldgesetz in § 19 festgelegten Wohngeldformel.

Wohngeldgesetz
     (zuständig ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung – BMVBS)

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