Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld
Kurzarbeit ist die zeitweise Reduzierung von Arbeitszeit und damit von Arbeitsentgelt auf Grund von Arbeitsmangel. Das von der Bundesagentur für Arbeit gezahlte Kurzarbeitergeld ermöglicht, Arbeitnehmer bei Arbeitsausfällen im Betrieb zu halten und nicht in eine zeitweise Arbeitslosigkeit zu entlassen.
Kurzarbeit kann nicht vom Arbeitgeber allein angeordnet werden, sie muss mit dem Betriebsrat vereinbart werden bzw., wenn kein Betriebsrat existiert, im Einverständnis mit den Betroffenen Arbeitnehmern.
Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des durch die Kurzarbeit entfallenen Nettoentgeltes bzw. 67 Prozent für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kindergeld berechtigten Kind.
Kurzarbeitergeld gibt es als Saisonkurzarbeitergeld und als konjunkturelles Kurzarbeitergeld.
Das Saisonkurzarbeitergeld hilft, Arbeitnehmer bei Arbeitsausfällen aus Witterungsgründen oder aus saisonalem Arbeitsmangel im Betrieb zu halten. Beim Saisonkurzarbeitergeld müssen Arbeitszeitguthaben zunächst aufgelöst werden. Witterungsbedingtes Kurzarbeitergeld gibt es je nach Gewerbe zu unterschiedlichen Zeiten. Für das Bauhauptgewerbe, das Dachdeckerhandwerk und den Garten- und Landschaftsbau beginnt die Schlechtwetterzeit zum Beispiel am 01. Dezember und endet am 31.März.
Konjunkturelles Kurzarbeitergeld wird dann gewährt, wenn die regelmäßige Arbeitszeit in Folge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt werden muss.
Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung und von daher für den Arbeitnehmer steuer- und abgabenfrei. Wie alle Lohnersatzleistungen unterliegt auch das Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt, das heißt, es rechnet bei der Höhe des Steuersatzes mit, der ggf. auf anderweitige Einnahmen des Arbeitnehmers erhoben wird.
Wichtig: Kurzarbeiter müssen nach Beendigung der Kurzarbeit, wenn sie wieder voll beschäftigt sind, in aller Regel mit einer Steuernachzahlung rechnen, weil das Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Dadurch wird das zu versteuernde Einkommen, zum Beispiel der Teillohn des Kurzarbeiters, im Nachhinein mit einem deutlich höheren Steuersatz versteuert. (> Progressionsvorbehalt)
Sozialgesetzbuch III §§ 169 bis 182
Agentur für Arbeit, www.arbeitsagentur.de