Steuervergünstigungen bei haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen
Ausgaben für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen können steuerlich zu bis einem bestimmten Prozentsatz bzw. Höchstbetrag direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Von der jährlichen Steuerschuld können abgezogen werden: - 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 510 Euro jährlich, bei 400 Euro Minijobs, d. h. bei geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8a des Sozialgesetzbuches IV.
- 20 Prozent , max. 4000 Euro pro Jahr , der Gesamtaufwendungen für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte im privaten Haushalt oder selbständige Dienstleistungen bzw. Pflegeleistungen (z. B. Haushalts- oder Pflegehilfen, die auf eigene Rechnung arbeiten oder bei einer Agentur bzw. einem Pflegedienst angestellt sind). Pflegeaufwendungen können nur in soweit geltend gemacht werden, wie sie nicht durch die Leistungen der Pflegeversicherung gedeckt sind.
- 20 Prozent der Arbeitskosten (nicht der Materialkosten!), höchstens 1200 Euro pro Jahr, bei Handwerkerleistungen.
Zu den haushaltsnahen Handwerkerleistungen zählen die Arbeiten z. B. von Gärtnern, Fensterputzern, Anstreichern etc., alle Modernisierungsarbeiten im Haus und auf dem Wohngrundstück, auch Reparatur- und Wartung von Geräten im Haushalt, so von Heizungs-, Elektro-, Gas- und Wasseranlagen, Fernsehern, Geschirrspül- und Waschmaschinen etc. Immer vorausgesetzt, die Handwerkerleistungen werden direkt im Haushalt oder im Garten erbracht. So kann man beispielsweise die Reparatur an einem Computer dann als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen, wenn der Fachmann im Haus war. Geht der Computer zur Reparatur in die Werkstatt, dann ist die Arbeit nicht steuerlich begünstigt.
Selbst Kosten für Umzugshilfen und die Schornsteinfegergebühren zählen zu den haushaltsnahen Handwerkerleistungen.
Wichtig: Die steuerliche Berücksichtigung setzt immer eine Rechnung voraus und den Nachweis, dass der Betrag überwiesen wurde. Materialkosten müssen gesondert in der Rechnung ausgewiesen werden, denn für sie gilt die Steuerbegünstigung nicht.
Einkommensteuergesetz (EStG) § 35a
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